Gesetze / 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
2. FlGDV§ 1 Antrag auf Zulassung als Klassifizierungsunternehmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlGDV%202/1#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung als Klassifizierungsunternehmen ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) schriftlich oder elektronisch einzureichen. Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Antragsteller Unterlagen auch oder ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger bekannt geben und die Verwendung der Muster verlangen. Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlGDV%202/1#abs-2 (2) Der Zulassungsbescheid ergeht schriftlich oder elektronisch.
Änderungsverlauf
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04.01.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Januar 2019 (BGBl. I 2)
BGBl. 2019 I S. 2
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 143 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 Abs. 94 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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17.02.2011 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (BGBl. I 266)
BGBl. 2011 I S. 266
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